Neues Recht: Befristete Gültigkeitsdauer
Bitte beachten Sie folgendes: Das neue Führerscheinrecht sieht nur noch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A, A1, B, BE, L, M, S und T eine unbefristete Gültigkeitsdauer vor. Für die anderen Klassen gibt es verschiedene Regelungen.
Führerschein der Klasse C1 oder C1E (Fahrzeuge bis 7,5 t)
(Führerscheine, die nach dem 31.12.1998 erworben wurden)
Die Fahrerlaubnis wird bis zur Vollendung Ihres 50. Lebensjahres erteilt. Bei Neuerteilung nach Vollendung Ihres 45. Lebensjahres wird Ihre Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie können Sie um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 3 sind, die auf die Klasse BE und C1E umgestellt werden kann, sind Sie von dieser Regelung nicht betroffen. Ihre
Fahrerlaubnis ist nicht befristet und Sie sind von der Pflicht zur ärztlichen Untersuchung befreit.
Führerschein der Klasse C oder CE (Fahrzeuge über 7,5 t)
Ihre Fahrerlaubnis wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Sie können Sie um jeweils fünf Jahre verlängern, wenn Sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie Inhaber der alten Klasse 2 sind, müssen Sie diese spätestens bei Erreichen Ihres 50. Lebensjahres auf die Klasse CE umstellen. Sonst dürfen Sie keine Fahrzeuge über 7,5 t führen. Bis zu diesem Alter sind Sie allerdings von der Pflicht zur ärztlichen Untersuchung befreit.
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